Quisquis censibus fuerit adnotatus, invito agri domino ab omni temperet clericatu, adeo ut etiam, si in eo vico, in quo noscitur mansitare, clericus fuerit, sub hac lege religiosum adsumat sacerdotium, ut et capitationis sarcinam per ipsum dominum agnoscere compellatur et ruralibus obsequiis quo maluerit subrogato fungatur, ea scilicet immunitate indulta, quae certae capitationis venerandis ecclesiis relaxatur:
von liana.9897 am 04.02.2022
Wer in den Steuerlisten verzeichnet ist, soll ohne Einwilligung des Grundbesitzers von jedem geistlichen Dienst Abstand nehmen, und zwar derart, dass selbst wenn er in dem Dorf, in dem er zu wohnen bekannt ist, ein Geistlicher wäre, er unter diesem Gesetz das religiöse Priesteramt nur dann annehmen darf, wenn er verpflichtet ist, die Last der Kopfsteuer durch denselben Herrn anzuerkennen und ländliche Pflichten durch einen Vertreter seiner Wahl zu erfüllen, wobei jene Immunität gewährt wird, die für ehrwürdige Kirchen hinsichtlich bestimmter Kopfsteuern gewährt wird:
von sophy.j am 04.03.2018
Jeder, der als steuerpflichtiger Mieter registriert ist, darf ohne Erlaubnis des Landbesitzers keinen Kirchendienst ausüben. Selbst wenn er bereits als Geistlicher in dem Dorf, in dem er wohnt, tätig ist, kann er religiöse Aufgaben nur unter der Bedingung übernehmen, dass er weiterhin seine Kopfsteuer durch seinen Herrn zahlt und jemand anderen mit seinen ländlichen Verpflichtungen beauftragt. Er erhält dieselben Steuerbefreiungen, die normalerweise anerkannten Kirchen gewährt werden.