Ita scilicet, ut sive completo spatio, quod inter eos fuerit constitutum, seu mortis suae tempore, si hoc quoque convenerit, is, qui possessionem ecclesiasticam et certorum redituum usum fructum habendi gratia pacto interveniente susceperit, non minus quam alterius tantae quantitatis, quantae acceperat reditus, cum ipso praediorum dominio et rebus immobilibus eorumque colonis et mancipiis ecclesiae derelinquat.
von pauline905 am 01.10.2016
Und zwar dergestalt, dass der Empfänger, sei es nach Ablauf der vereinbarten Zeitspanne oder zum Zeitpunkt seines Todes - sofern dies ebenfalls Teil der Vereinbarung war - dem kirchlichen Eigentum nicht weniger als das Doppelte der erhaltenen Einkünfte zurückzugeben hat, einschließlich der Eigentumsrechte an den Ländereien, allen unbeweglichen Gütern sowie den dazugehörigen Pächtern und Arbeitern.
von ava.f am 22.04.2021
So zwar, dass er, sei es nach Ablauf des zwischen ihnen festgelegten Zeitraums oder zum Zeitpunkt seines Todes, falls dies ebenfalls vereinbart wurde, der die kirchliche Besitzung und den Nießbrauch bestimmter Einkünfte durch ein zwischengeschaltetes Abkommen erhalten hat, der Kirche nicht weniger als eine ebensolche Menge an Einkünften hinterlässt, zusammen mit dem Eigentum der Grundstücke und unbeweglichen Sachen sowie deren Kolonen und Sklaven.