Nisi enim hac condicione pacta inita fuerint, ea quoque decernimus non valere, sed possessionem ecclesiasticam tamquam nullo iure transcriptam in ipsius iure ac dominio permanere et ab ecclesiasticis sive oeconomis decernimus vindicari.
von frida.8867 am 21.01.2024
Falls keine Vereinbarungen unter diesen Bedingungen getroffen wurden, erklären wir diese für ungültig und verfügen, dass das Kircheneigentum in seinem ursprünglichen Besitz und unter seiner ursprünglichen Kontrolle verbleibt, als wäre es niemals rechtlich übertragen worden, und von Kirchenoffiziellen oder -verwaltern zurückgefordert werden kann.
von chiara.917 am 14.12.2015
Sofern die Vereinbarungen nicht unter dieser Bedingung geschlossen worden sind, erklären wir diese ebenfalls für ungültig, und wir verfügen, dass der kirchliche Besitz, als wäre er durch keinerlei Recht übertragen, in seinem eigenen Recht und Herrschaftsbereich verbleibt und von kirchlichen Personen oder Verwaltern geltend gemacht werden soll.