Nulli defensorum licere decernimus, si de publica sollicitudine voluerit se liberare, nisi divinos adfatus intimaverit tuae sublimitatis iudicio, triginta librarum auri poenam tam moderatoribus provinciarum quam ceteris iudicibus vel temeratoribus sacri nostri oraculi subituris, si neglecta fuerit auctoritas principalis.
von leoni.878 am 27.09.2014
Wir verfügen, dass kein öffentlicher Verteidiger von seinen Amtspflichten zurücktreten darf, ohne zunächst kaiserliche Anordnungen zur Genehmigung an Ihr hohes Amt vorgelegt zu haben. Alle Provinzgouverneure, Richter oder andere, die diesen kaiserlichen Befehl missachten, werden mit einer Geldstrafe von dreißig Pfund Gold belegt, wenn sie diese kaiserliche Autorität ignorieren.
von romy.843 am 18.09.2024
Wir verfügen, dass es keinem Verteidiger erlaubt ist, sich von öffentlicher Verantwortung zu befreien, es sei denn, er hat göttliche Verlautbarungen dem Urteil Eurer Erhabenheit mitgeteilt, wobei eine Strafe von dreißig Pfund Gold sowohl die Provinzverwalter als auch andere Richter oder Verletzer unseres heiligen Erlasses zu zahlen haben, falls die kaiserliche Autorität missachtet wurde.