Qua probata in eos, quos gestorum petitam confectionem negasse constiterit, vigor iudiciarius exseratur.
von emmi915 am 27.05.2019
Wenn dies nachgewiesen wird, sollten rechtliche Schritte gegen diejenigen eingeleitet werden, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Herausgabe der angeforderten amtlichen Unterlagen verweigert haben.
von celine.964 am 24.05.2024
Wenn dies bewiesen wurde, soll gegen diejenigen, bei denen festgestellt worden ist, dass sie die beantragte Erstellung der Verfahrensunterlagen verweigert haben, die gerichtliche Gewalt ausgeübt werden.