Illud etiam fieri permittimus, ut, si provincialibus nostris contestari iniurias seu laesiones suas cupientibus actorum confectio a defensoribus denegetur, licentia eis tribuatur querellae propriae libellum conscriptum eo tenore, quo fuerat contestandum, in frequentioribus civitatum locis proponendi conveniendique scribas, tabularios et cetera officia publica commonenda, per quae libellum colligi oportebit atque invitis supra memoratis personis sub actorum confectione ingerendi, quorum quaestione fides possit inquiri:
von timm.971 am 21.06.2020
Wir erlauben zudem Folgendes: Wenn lokale Beamte die Beschwerden unserer Provinzbürger, die Klagen über Verletzungen oder Schäden einreichen möchten, zu erfassen verweigern, ist es diesen Bürgern gestattet, eine schriftliche Erklärung ihrer Beschwerde an belebten öffentlichen Orten ihrer Städte auszuhängen. Sie können sich auch an Schreiber, Urkundenverwalter und andere öffentliche Beamte wenden, die das Dokument sammeln und offiziell erfassen sollen, selbst gegen den Willen der zuvor genannten Beamten. Durch dieses Verfahren kann die Wahrheit des Sachverhalts untersucht werden.
von annalena.a am 18.09.2017
Wir erlauben zudem, dass, wenn unseren Provinzialen, die ihre Verletzungen oder Schäden bezeugen möchten, die Erstellung von Aufzeichnungen durch die Verteidiger verweigert wird, ihnen die Erlaubnis erteilt wird, eine eigene schriftliche Beschwerde mit dem Inhalt, der hätte bezeugt werden sollen, an den meistfrequentierten Orten der Städte auszuhängen und Schreiber, Urkundenbewahrer und andere öffentliche Dienststellen zu benachrichtigen, durch welche die Urkunde gesammelt und gegen den Willen der vorgenannten Personen bei der Erstellung der Aufzeichnungen eingefügt werden soll, wodurch die Wahrheit untersucht werden kann.