Provincias vero moderantibus non solum donationes, sed etiam emptiones quarumcumque mobilium vel immobilium rerum praeter eas, quae ad alimonias vel vestem pertinent, et aedificationes, licet sacri apices aliquid eorum permiserint, penitus interdicimus.
von ciara.972 am 30.03.2020
Wir untersagen Provinzgouverneuren vollständig, Schenkungen anzunehmen oder bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben, mit Ausnahme von Nahrung, Kleidung und Gebäuden, selbst wenn kaiserliche Anordnungen eine Erlaubnis für solche Transaktionen erteilt haben.
von veronika.954 am 16.10.2020
Denjenigen, die Provinzen verwalten, untersagen wir vollständig nicht nur Schenkungen, sondern auch Käufe von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, ausgenommen jene, die sich auf Nahrung oder Kleidung sowie Gebäude beziehen, und dies selbst dann, wenn heilige Erlasse zuvor etwas dergleichen gestattet haben mögen.