Eadem poena subiciendo etiam eo vel eis, qui in his causis, quarum patrocinium adepti sunt quibusque advocationem suam praestiterint, adsessionis cuiuscumque magistratus colore audeat vel audeant iudicare, ne adfectionis suae advocationis memor incorrupti iudicis non possit nomen perferre.
von celine.d am 09.01.2015
Dieselbe Strafe gilt auch für jeden, der es wagt, unter dem Vorwand, Beisitzer eines Magistrats zu sein, in Fällen als Richter zu fungieren, in denen er zuvor als Anwalt tätig war, da seine Erinnerung an seine parteiische Rolle als Anwalt ihn daran hindern würde, die Reputation eines unparteiischen Richters zu wahren.
von marlo.839 am 23.03.2020
Denselben Strafen unterliegen auch diejenigen, die in Rechtssachen, deren Vertretung sie erlangt und denen sie ihren rechtlichen Beistand geleistet haben, es wagen, unter dem Vorwand der Beisitzertätigkeit irgendeines Magistrats zu urteilen, damit nicht, eingedenk der Parteilichkeit ihrer Anwaltschaft, sie den Namen eines unbestechlichen Richters nicht tragen können.