Omnibus tam viris spectabilibus quam viris clarissimis iudicibus, qui per provincias sive militarem sive civilem administrationem gerunt, nec non comiti commerciorum, magistro aeris sive privatae rei, rationali per ponticam atque asianam dioecesin et adsessoribus iudicum singulorum in praebendis solaciis annonarum hic fixus ac stabilis servabitur modus, ut ea pro annonis et capitu dignitati suae debitis pretia consequantur, quae particularibus delegationibus soleant contineri.
von nala.t am 19.01.2017
An alle sowohl spectabiles als auch clarissimi Männer, die als Richter tätig sind und durch Provinzen entweder militärische oder zivile Verwaltung ausüben, sowie an den Handelskommissar, den Vermögensverwalter des Bronze oder Privatvermögens, den Rechnungsführer der pontischen und asiatischen Diözese und an die Assessoren der einzelnen Richter wird bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen diese festgelegte und stabile Regelung beibehalten, sodass sie für Versorgungsleistungen und Kopfgelder, die ihrer Würde geschuldet sind, diejenigen Preise erhalten, die in besonderen Delegationen üblicherweise festgelegt werden.
von konstantin.h am 21.03.2023
Für alle Richter, sowohl mit dem Rang des Spectabilis als auch des Clarissimus, die entweder militärische oder zivile Verwaltung in den Provinzen führen, sowie für den Handelsinspektor, den Schatzmeister öffentlicher oder privater Gelder, den Finanzverwalter der pontischen und asiatischen Diözesen und die Assessoren einzelner Richter wird folgendes festes und stabiles System zur Bereitstellung ihrer Bezüge beibehalten: Sie sollen die Preise für Verpflegungsrationen und Versorgungsleistungen erhalten, die ihrer Rangordnung entsprechend üblicherweise in individuellen Zuweisungen festgelegt sind.