Nemo ex his, qui advocati causarum constituti sunt vel fuerint et in hac regia urbe in quocumque iudicio deputati et in aliis omnibus provinciis nostro subiectis imperio, audeat in uno eodemque tempore tam advocatione uti quam consiliarii cuiuscumque magistratus, quibus res publica gerenda committitur, curam adripere, cum sat abundeque sufficit vel per advocationem causis perfectissime patrocinari vel adsessoris officio fungi, ne, cum in utrumque festinet, neutrum bene peragat:
von adrian.w am 24.07.2020
Niemand, der als Rechtsanwalt bestellt ist oder war, sei es an einem Gericht in dieser Hauptstadt oder in einer anderen Provinz unter unserer Herrschaft, darf gleichzeitig als Anwalt und Berater eines Verwaltungsbeamten tätig sein, der für die öffentliche Verwaltung verantwortlich ist. Es ist mehr als ausreichend, entweder als Prozessanwalt hervorragend zu sein oder als Rechtsassessor zu dienen, da der Versuch, beide Aufgaben gleichzeitig zu erfüllen, dazu führen wird, keine der beiden Aufgaben gut zu erledigen.
von enes911 am 09.03.2016
Keiner derjenigen, die als Rechtsanwälte für Rechtssachen bestellt sind oder waren und in dieser königlichen Stadt in irgendeinem Gerichtshof ernannt wurden sowie in allen anderen Provinzen, die unserem Herrschaftsbereich unterliegen, soll es wagen, zur gleichen Zeit sowohl die Rechtsvertretung auszuüben als auch die Aufgabe eines Beraters für irgendeinen Magistrat zu übernehmen, dem die Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten übertragen ist, da es vollkommen ausreicht, entweder als Rechtsbeistand durch Anwaltschaft die Fälle bestmöglich zu vertreten oder das Amt eines Assessors auszuführen, damit er nicht, während er beiden Aufgaben nacheilt, keine von beiden gut erfüllt.