Sed sive advocatus esse maluerit, hoc cum debita sollertia implere possit, vel si adsessionem elegerit, in ea videlicet permaneat, ita tamen, ut post consiliarii sollicitudinem depositam liceat ei ad munus advocationis reverti.
von marie917 am 27.06.2020
Wenn jemand sich entscheidet, Anwalt zu werden, sollte er diese Rolle mit der gebührenden Sachkenntnis ausüben, oder wenn er sich für eine Tätigkeit als Assessor entscheidet, sollte er bei dieser Position bleiben. Jedoch ist es ihm nach Beendigung seiner Aufgaben als Berater erlaubt, zur Anwaltspraxis zurückzukehren.
von janosch.u am 31.08.2021
Ob er jedoch lieber Anwalt gewesen wäre, dies könnte er mit der gebührenden Geschicklichkeit erfüllen, oder ob er die Stelle eines Assessors gewählt hätte, in dieser soll er zwar verbleiben, jedoch so, dass ihm nach Niederlegung der Pflichten eines Beraters erlaubt sein möge, zum Anwaltsberuf zurückzukehren.