Quod si intra quinquaginta dierum numerum fuerit forte pulsatus et praefato elapso tempore necdum finita lis fuerit, civiliter quidem super furtorum sceleribus pulsatus dato procuratore instructo post quinquaginta dies protinus habeat licentiam discedendi:
von franziska821 am 23.02.2019
Wenn er jedoch innerhalb von fünfzig Tagen möglicherweise vorgeladen wurde und nach Ablauf der vorerwähnten Zeit der Fall noch nicht abgeschlossen ist, wird er, wenn er zivilrechtlich wegen Diebstahlsverbrechen vorgeladen wurde und nach fünfzig Tagen einen bevollmächtigten Vertreter gestellt hat, sofort die Erlaubnis haben, abzureisen.