Quod si intra quinquaginta dierum numerum fuerit forte pulsatus et praefato elapso tempore necdum finita lis fuerit, civiliter quidem super furtorum sceleribus pulsatus dato procuratore instructo post quinquaginta dies protinus habeat licentiam discedendi:
von isabel.c am 16.11.2014
Wenn jemand innerhalb eines Zeitraums von fünfzig Tagen beschuldigt wird und der Fall nach Ablauf dieser Zeit nicht abgeschlossen ist, darf die betroffene Person in Zivilrechtsstreitigkeiten mit Diebstahlvorwürfen unmittelbar nach Ablauf der fünfzig Tage gehen, sofern sie einen ordnungsgemäß informierten Vertreter bestellt hat.
von franziska821 am 23.02.2019
Wenn er jedoch innerhalb von fünfzig Tagen möglicherweise vorgeladen wurde und nach Ablauf der vorerwähnten Zeit der Fall noch nicht abgeschlossen ist, wird er, wenn er zivilrechtlich wegen Diebstahlsverbrechen vorgeladen wurde und nach fünfzig Tagen einen bevollmächtigten Vertreter gestellt hat, sofort die Erlaubnis haben, abzureisen.