Administrationem autem deponere non volumus decessorem, antequam successor ad provinciae fines pervenerit, licet litteris ad eum seu programmate vel edicto ad officium et provinciales usus fuerit.
von kristine.935 am 01.01.2020
Wir wollen jedoch nicht, dass der Amtsvorgänger die Verwaltung niederlegt, bevor der Nachfolger die Grenzen der Provinz erreicht hat, auch wenn er Briefe oder ein Programm oder ein Edikt an das Amt und die Provinzialen gerichtet hat.
von Yanis am 29.06.2017
Wir wollen nicht, dass der scheidende Amtsträger sein Amt niederlegt, bevor der Nachfolger die Grenzen der Provinz erreicht hat, auch wenn er bereits mittels Schreiben, Bekanntmachungen oder Erlassen mit dem Amt und den Provinzbewohnern kommuniziert hat.