Immo ulterius furtum manifestum extendendum est, quamdiu eam rem fur tenens visus vel deprehensus fuerit sive in publico sive in privato vel a domino vel ab alio, antequam eo pervenerit quo perferre ac deponere rem destinasset, sed si pertulit quo destinavit, tametsi deprehendatur cum re furtiva, non est manifestus fur.
von alya.j am 22.05.2023
Darüber hinaus ist der offensichtliche Diebstahl so lange zu erweitern, wie der Dieb, der die Sache hält, entweder öffentlich oder privat vom Eigentümer oder von einer anderen Person gesehen oder erwischt worden ist, bevor er an den Ort gelangt ist, an den er die Sache zu bringen und zu hinterlegen beabsichtigt hatte. Wenn er jedoch die Sache dorthin gebracht hat, wohin er sie bestimmt hatte, gilt er auch dann, wenn er mit der Diebesbeute erwischt wird, nicht als offensichtlicher Dieb.
von larissa.941 am 24.08.2017
Die Definition des offensichtlichen Diebstahls sollte erweitert werden, um Situationen einzuschließen, in denen der Dieb mit dem gestohlenen Gegenstand gesehen oder erwischt wird - sei es in der Öffentlichkeit oder im Privaten, vom Eigentümer oder von jemand anderem - bevor er den Ort erreicht hat, an dem er den Gegenstand aufbewahren wollte. Wenn der Dieb jedoch bereits seinen beabsichtigten Bestimmungsort erreicht hat, gilt er nicht als auf frischer Tat ertappt, selbst wenn er mit dem gestohlenen Gut aufgefunden wird.