Ne quis iudicum in provincia sua praefectianum vel palatinum vel militem vel ex his etiam omnibus, qui antea in huiusmodi officiis fuerunt commorati, intercessorem ( id est exsecutorem) cuiusquam litigatoris petitione in quolibet seu privato seu publico negotio putet esse tribuendum.
von amy.e am 28.08.2024
Kein Richter soll in seiner Provinz einen Vollstreckungsbeamten ernennen, weder für private noch für öffentliche Angelegenheiten, auf Antrag eines Prozessbeteiligten, wenn diese Person ein gegenwärtiger oder ehemaliger Präfekturbeamter, Palastbeamter, Soldat oder jemand ist, der zuvor in ähnlichen Positionen tätig war.
von till.8922 am 30.07.2018
Es soll keiner der Richter in seiner Provinz davon ausgehen, dass ein Interceptor (das heißt ein Vollstrecker) auf Antrag eines Rechtsstreiterenden in irgendeiner Angelegenheit, sei sie privat oder öffentlich, aus den Reihen der Präfektianer oder Palatiner oder Soldaten oder sogar aus allen, die zuvor in derartigen Ämtern gedient haben, zugewiesen werden sollte.