Si quis iudicum vir illustris vel praefectus urbi cognitionem comitivae privatarum examini debitam sibimet vindicandam censuerit vel tuitionem contra eiusdem sedis statuta praestiterit, ad quinquaginta librarum auri illationem poenae nomine eius officium teneatur, quam decet in articulo exigi mansuetudinis nostrae aerario sociandam.
von karolin.t am 19.07.2014
Wenn ein Richter, sei es ein hochrangiger Beamter oder Stadtpräfekt, versucht, Fälle an sich zu ziehen, die vom Amt für Privatangelegenheiten zu bearbeiten sind, oder Schutz entgegen den Vorschriften dieses Amtes gewährt, wird seine Dienststelle mit fünfzig Pfund Gold bestraft. Diese Strafe soll unverzüglich eingezogen und in unsere kaiserliche Schatzkammer eingezahlt werden.
von yara.v am 18.03.2024
Wenn einer der Richter, sei er ein hochrangiger Würdenträger oder Stadtpräfekt, entschieden hat, dass die Zuständigkeit für die Prüfung der Comitiva Privatarum für sich selbst beansprucht werden muss, oder entgegen den Statuten derselben Stelle Schutz gewährt hat, so soll sein Amt zur Zahlung von fünfzig Pfund Gold als Strafe verpflichtet sein, welche unverzüglich der Schatzkammer Unserer Erhabenheit zugeführt werden soll.