Sin autem per vim raptus virginis vel viduae vel sanctimonialis, velatae vel aliae, fuerit perpetratus, tunc et peccatores et ii qui opem flagitio dederunt, capite puniuntur secundam nostrae constitutionis definitionem, ex qua haec apertius possibile est scire.
von joanna.844 am 23.11.2022
Wenn jedoch jemand eine Vergewaltigung an einer Jungfrau, Witwe oder geweihten Frau begeht, ob verschleiert oder nicht, werden sowohl die Täter als auch deren Mittäter mit dem Tode bestraft, wie in unserer Verfassung definiert, die diese Angelegenheiten im Detail erklärt.
von barbara.p am 21.05.2017
Wenn jedoch eine Vergewaltigung einer Jungfrau, Witwe oder heiligen Frau, verschleiert oder anderweitig, begangen worden ist, werden sowohl die Sünder als auch diejenigen, die dem Verbrechen Hilfe geleistet haben, gemäß der Definition unserer Verfassung mit dem Tode bestraft, aus welcher diese Dinge deutlicher zu erkennen sind.