Nam ei proponitur interdictum UNDE VI, per quod is qui deiecit cogitur ei restituere possessionem, licet is ab eo qui vi deiecit, vi vel clam vel precario possidebat.
von arthur.f am 08.04.2017
Die Rechtsbehelfsverfügung Unde Vi steht demjenigen zur Verfügung, der durch Zwang aus dem Besitz vertrieben wurde und der den Vertreibenden zwingen kann, den Besitz wiederherzustellen, selbst wenn er diesen Besitz ursprünglich durch Gewalt, Heimlichkeit oder als widerrufliche Zuwendung vom Vertreibenden erlangt hatte.
von carolin861 am 13.04.2015
Ihm wird das Zwischenverfahren UNDE VI vorgelegt, durch welches derjenige, der vertrieben wurde, gezwungen ist, den Besitz an ihn zurückzugeben, selbst wenn er ihn von demjenigen besaß, der ihn gewaltsam vertrieben hat, sei es durch Gewalt, Heimlichkeit oder Duldung.