Nam utriusque interdicti potestas, quantum ad possessionem pertinet, exaequata est, ut ille vincat et in re soli et in re mobili, qui possessionem nec vi nec clam nec precario ab adversario litis contestationis tempore detinet.
von maya.v am 07.12.2019
Die Wirkung beider Interdiktе ist hinsichtlich des Besitzes gleichgestellt, was bedeutet, dass derjenige gewinnt, sei es bei Grund und Boden oder beweglicher Habe, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Besitz innehat, ohne ihn seinem Gegner durch Gewalt, im Verborgenen oder als vorübergehende Gefälligkeit entrissen zu haben.
von colin.976 am 18.03.2020
Denn die Macht beider Interdiktverfahren wurde, soweit sie die Besitzfrage betrifft, gleichgestellt, so dass derjenige sowohl bei Grundstücken als auch bei beweglichen Sachen obsiegt, der den Besitz weder mit Gewalt noch heimlich noch aufgrund einer Leihvereinbarung vom Gegner zum Zeitpunkt der Streitverkündung innehat.