Namque nisi ante exploratum fuerit, utrius eorum possessio sit, non potest petitoria actio institui, quia et civilis et naturalis ratio facit ut alius possideat, alius a possidente petat.
von janik.861 am 14.04.2015
Ein Eigentumsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, bevor nicht zunächst festgestellt wurde, wer den Besitz inne hat, da sowohl das Zivil- als auch das Naturrecht bestimmen, dass eine Person den Besitz haben muss, während eine andere den Besitzer verklagt.
von yara9889 am 08.04.2021
Denn es kann die Besitzklage nicht eingeleitet werden, es sei denn, zuvor wurde erforscht, wem von ihnen der Besitz zusteht, weil sowohl das bürgerliche als auch das natürliche Recht es so bestimmen, dass der eine besitzt und der andere vom Besitzer die Herausgabe begehrt.