Eas vero exceptiones quae olim procuratoribus propter infamiam vel dantis vel ipsius procuratoris opponebantur, cum in iudiciis frequentari nullo perspeximus modo, conquiescere sancimus, ne, dum de his altercatur, ipsius negotii disceptatio proteletur.
von liara825 am 24.04.2018
Wir verordnen, dass die Einwände, die zuvor gegen Prozessbevollmächtigte aufgrund der ehrwidrigen Reputation des Auftraggebers oder des Bevollmächtigten selbst erhoben wurden, eingestellt werden sollen, da wir beobachtet haben, dass sie in Gerichtsverfahren nicht mehr verwendet werden. Dies soll Verzögerungen bei der Prüfung des eigentlichen Falles verhindern, während solche Einwände diskutiert werden.
von anastasija.n am 31.08.2013
Jene Ausnahmen, die ehemals gegen Prozessbevollmächtigte aufgrund der Ehrlosigkeit des Ermächtigenden oder des Prozessbevollmächtigten selbst erhoben wurden, die wir in Rechtsverfahren in keiner Weise häufig verwendet beobachtet haben, verordnen wir hiermit als aufgehoben, damit nicht durch Streitigkeiten darüber die Untersuchung der Sache selbst verzögert werde.