Furti quoque manifesti actio, quamvis ex ipsius praetoris iurisdictione proficiscatur, tamen perpetuo datur:
von milana.917 am 17.02.2019
Die Klage wegen offenkundigen Diebstahls, obwohl sie aus der Jurisdiktion des Prätors selbst hervorgeht, wird gleichwohl dauerhaft gewährt:
von ole.971 am 13.02.2022
Die Rechtshandlung wegen offensichtlichen Diebstahls, obwohl sie aus aus der eigenen Jurisdiktion des Prätors hervorgeht, wird dennoch unbegrenzt gewährt: