Hoc loco admonendi sumus, eas quidem actiones quae ex lege senatusve consulto sive ex sacris constitutionibus proficiscuntur, perpetuo solere antiquitus competere, donec sacrae constitutiones tam in rem quam personalibus actionibus certos fines dederunt:
von jannik.947 am 21.06.2019
An dieser Stelle müssen wir daran erinnert werden, dass jene Handlungen, die aus Gesetzen, Senatsbeschlüssen oder aus heiligen Verfügungen hervorgingen, ehemals tatsächlich uneingeschränkt gültig zu sein pflegten, bis die heiligen Verfügungen sowohl den dinglichen als auch den persönlichen Klagen bestimmte Grenzen setzten:
von enno.v am 21.05.2017
An dieser Stelle sollten wir anmerken, dass Rechtshandlungen, die aus Gesetzen, Senatsbeschlüssen oder kaiserlichen Verfassungen hervorgingen, traditionell keine Verjährungsfristen hatten, bis kaiserliche Verfassungen spezifische Fristen sowohl für Sachen- als auch für Personalklagen festlegten: