Eas vero quae ex propria praetoris iurisdictione pendent, plerumque intra annum vivere (nam et ipsius praetoris intra annum erat imperium).
von sarah936 am 09.02.2022
Rechtliche Rechtsbehelfe, die aus der eigenen Jurisdiktion des Prätors entstehen, gelten normalerweise für ein Jahr (da auch die Amtszeit des Prätors ein Jahr betrug).
von aaron.w am 21.01.2019
Diejenigen, die von der eigenen Gerichtsbarkeit des Prätors abhängen, leben im Allgemeinen innerhalb eines Jahres (denn selbst die Amtsgewalt des Prätors währte nur ein Jahr).