Ab eius vero parte cum quo agitur, si quidem alieno nomine aliquis interveniret, omnimodo satisdabat, quia nemo defensor in aliena re sine satisdatione idoneus esse creditur.
von leo8942 am 12.09.2013
Auf Seiten des Beklagten musste derjenige, der im Namen einer anderen Person auftrat, stets Sicherheit leisten, da niemand, der als Vertreter in einer fremden Rechtssache auftritt, ohne Sicherheitsleistung als zuverlässig gilt.
von marija.956 am 28.11.2017
Von seiner Seite aus, wenn jemand in fremdem Namen intervenieren würde, gab er in allen Fällen Sicherheit, da niemand als Verteidiger in fremden Angelegenheiten ohne geeignete Sicherheitsleistung als glaubwürdig gilt.