Numquam enim actiones praesertim poenales de eadem re concurrentes alia aliam consumit.
von kevin.924 am 01.01.2016
Mehrere Rechtshandlungen zu derselben Angelegenheit, insbesondere strafrechtliche, heben sich gegenseitig niemals auf.
von leander831 am 06.04.2014
Denn niemals werden Rechtshandlungen, insbesondere Strafrechtshandlungen, die sich auf denselben Sachverhalt beziehen und gleichzeitig verlaufen, die eine durch die andere aufgehoben.