Sed si quid eorum per lasciviam, et non data opera ut furtum admitteretur, factum est, in factum actio dari debet.
von celine.g am 15.04.2017
Wenn jedoch etwas von diesen Dingen durch Mutwillen und nicht mit Vorsatz, sodass ein Diebstahl begangen werden könnte, geschehen ist, sollte eine auf den Tatsachen basierende Klage erhoben werden.
von filip.b am 24.09.2019
Wenn jedoch einer dieser Handlungen spielerisch und nicht mit der ausdrücklichen Absicht des Diebstahls begangen wurde, sollte eine Klage auf Grundlage der tatsächlichen Umstände gewährt werden.