Ei quoque qui vel exercitoria vel institoria actione tenetur, directo posse condici placet, quia huius quoque iussu contractum intellegitur.
von jana.w am 04.01.2015
Es gilt als anerkannt, dass ein direkter Anspruch auch gegen denjenigen geltend gemacht werden kann, der entweder aufgrund einer Reederei- oder Geschäftsführer-Klage haftbar ist, da der Vertrag als unter ihrer Autorität geschlossen gilt.
von milan9884 am 29.09.2020
Es ist festgestellt, dass auch gegen denjenigen, der entweder durch die exercitorische oder die institiorische Klage haftbar ist, direkt eine Kondiktionsklage erhoben werden kann, weil der Vertrag auch durch dessen Anweisung als geschlossen gilt.