At illae, id est damni iniuriae ex lege Aquilia et interdum depositi, infitiatione duplicantur, in confitentem autem in simplum dantur:
von lea9842 am 19.03.2019
Aber diese Handlungen - nämlich solche wegen Schaden nach dem Aquilischen Gesetz und manchmal solche betreffend Hinterlegungen - werden bei Haftungsbestreitung verdoppelt, während sie bei Haftungsanerkennung mit einer einfachen Strafe belegt werden.
von giulia.8951 am 01.07.2022
Diejenigen Schäden jedoch, und zwar solche aus Körperverletzung nach dem Aquilischen Gesetz und gelegentlich aus Hinterlegung, werden durch Abrede verdoppelt, gegenüber einem Geständigen jedoch im einfachen Betrag erstattet.