Sed illa quae de his competit quae relicta venerabilibus locis sunt non solum infitiatione duplicatur, sed et si distulerit relicti solutionem usque quo iussu magistratuum nostrorum conveniatur;
von nichole837 am 27.08.2023
Wenn es jedoch um Vermächtnisse an religiöse Einrichtungen geht, wird der Betrag nicht nur verdoppelt, wenn jemand das Vermächtnis bestreitet, sondern auch wenn er die Zahlung bis zur Vorladung durch unsere Beamten verzögert;
von victor.839 am 17.12.2019
Dasjenige jedoch, was sich auf Dinge bezieht, die ehrwürdigen Orten hinterlassen wurden, wird nicht nur durch Leugnung verdoppelt, sondern auch dann, wenn jemand die Zahlung des Vermächtnisses bis zu dem Zeitpunkt aufschiebt, an dem er auf Anordnung unserer Magistrate vorgeladen wird;