Sed hae actiones, id est concepti et oblati et furti prohibiti nec non furti non exhibiti in desuetudinem abierunt.
von rafael873 am 10.02.2015
Aber diese Rechtshandlungen - namentlich jene betreffend aufgefundene Diebesgüter, gepflanzte Diebesware, verhinderten Diebstahl und verschleierten Diebstahl - sind in Vergessenheit geraten.
von freya.861 am 31.05.2017
Aber diese Rechtshandlungen, und zwar die des conceptum und oblatum und des verbotenen Diebstahls sowie des nicht ausgeführten Diebstahls, sind in Vergessenheit geraten.