Aeque si agat, ius sibi esse re, fundo forte vel aedibus, utendifruendi vel per fundum vicini eundi, agendi vel ex fundo vicini aquam ducendi, in rem actio est.
von maxim.k am 08.06.2020
Ebenso, wenn jemand ein Recht beansprucht, Eigentum zu nutzen und zu genießen, sei es Land oder Gebäude, oder über das Grundstück eines Nachbarn zu gehen, Vieh darüber zu treiben oder Wasser von diesem abzuleiten, wird dies als dingliche Klage behandelt.
von joseph.f am 22.01.2024
Ebenso, wenn er eine Klage einreicht, dass ihm ein Recht zum Nutzen und Genießen einer Sache zusteht, etwa eines Grundstücks oder von Gebäuden, oder zum Durchqueren des Nachbargrundstücks, zum Befahren oder zum Ableiten von Wasser vom Nachbargrundstück, ist dies eine Sachenrechtklage.