Aeque extra culpam esse intellegitur, si seorsum a via forte vel in medio fundo caedebat, licet non praeclamavit, quia eo loco nulli extraneo ius fuerat versandi.
von aleksandar9929 am 18.02.2017
Gleichermaßen wird er als schuldlos betrachtet, wenn er zufällig abseits des Weges oder mitten auf dem Feld etwas schnitt, obwohl er zuvor nicht gerufen hatte, da an diesem Ort niemandem Fremden das Recht zustand, sich zu bewegen.
von larissa847 am 30.08.2015
Er gilt als gleichermaßen schuldlos, wenn er zufällig abseits der Straße oder mitten auf seinem Feld Holz hackte, auch wenn er keine Warnung ausrief, da Fremde an diesem Ort kein Recht hatten, sich aufzuhalten.