Ideoque constat, in heredem eam actionem non transire, quae transitura fuisset si ultra damnum numquam lis aestimaretur.
von cristina.w am 12.05.2023
Daher steht fest, dass diese Rechtshandlung nicht auf den Erben übergeht, auch wenn sie übertragbar gewesen wäre, wenn die Klage niemals über den tatsächlichen Schaden hinaus bewertet worden wäre.