Ex placito permutationis re nulla secuta constat nemini actionem competere, nisi stipulatio subiecta ex verborum obligatione quaesierit partibus actionem.
von lilly.l am 18.11.2014
Aus einer Austauschvereinbarung, bei der nichts erfolgt ist, steht fest, dass niemandem eine Klage zusteht, es sei denn, eine hinzugefügte Stipulation hat den Parteien eine Klage aus verbaler Verpflichtung gesichert.
von amelia.y am 23.10.2017
Wenn aus einem Austauschvertrag keine Leistung erfolgt, steht fest, dass niemand ein Klagerecht besitzt, es sei denn, es wurde ein formaler Verbalkontrakt hinzugefügt, der den Parteien das Recht zur Klageerhebung gewährt.