Permutationem re ipsa utpote bonae fidei constitutam, sicut commemoras, vicem emptionis obtinere non incogniti iuris est.
von evelin.j am 27.02.2014
Es ist rechtlich anerkannt, dass ein Tausch in gutem Glauben, wie Sie erwähnen, rechtlich einer Verkaufshandlung gleichgesetzt wird.
von emmanuel.o am 14.02.2022
Ein Austausch, der kraft guten Glaubens zustande gekommen ist, wie Sie erwähnen, nimmt rechtlich die Stelle eines Verkaufs ein, was keineswegs unbekannten Rechts ist.