At enim si, cum venalis possessio non esset, permutatio facta est idque, quod ab adversario praestitum est, evictum est, quod datum est ( si hoc elegeris) cum ratione restitui postulabis.
von luis957 am 25.08.2020
Wenn jedoch ein Eigentaustauch stattfand, während die Immobilie nicht zum Verkauf stand, und das vom Gegenüber bereitgestellte Objekt später durch Zwangsvollstreckung zurückgefordert wurde, kannst du (sofern du dies wählst) die Rückgabe dessen verlangen, was du gegeben hast.
von cristina.8845 am 16.08.2015
Wenn jedoch, da die Besitzung nicht zum Verkauf stand, ein Austausch stattfand und das, was vom Gegner bereitgestellt wurde, enteignet wurde, wirst du mit Recht verlangen können, dass das Gegebene (wenn du dies wählst) zurückerstattet wird.