Alioquin manere et pristinam obligationem et secundam ei accedere, ut maneat ex utraque causa obligatio secundum nostrae constitutionis definitiones, quas licet ex ipsius lectione apertius cognoscere.
von melina966 am 06.10.2022
Andernfalls bleibt die ursprüngliche Verpflichtung bestehen und es tritt eine zweite hinzu, sodass die Verpflichtung aus beiden Gründen gültig bleibt, wie in unserer Verfassung definiert, die Sie durch direktes Lesen deutlicher verstehen können.
von jeremy833 am 04.01.2018
Andernfalls bleiben sowohl die ursprüngliche Verpflichtung als auch die hinzugefügte, sodass die Verpflichtung aus beiden Gründen gemäß den Definitionen unserer Verfassung bestehen bleibt, die man durch deren eigene Lektüre noch deutlicher erkennen kann.