Nam nisi ita renuntiatur ut integra causa mandatori reservetur eandem rem explicandi, nihilo minus mandati actio locum habet, nisi si iusta causa intercessit aut non renuntiandi aut intempestive renuntiandi.
von finya.j am 20.11.2024
Es sei denn, es wird so Mitteilung gegeben, dass dem Auftraggeber das vollständige Recht vorbehalten bleibt, dieselbe Angelegenheit zu erklären, tritt die Mandatshandlung dennoch in Kraft, es sei denn, es liegt ein berechtigter Grund vor, entweder keine Mitteilung zu geben oder die Mitteilung unzeitgemäß zu erstatten.
von fiona.t am 26.07.2018
Wenn keine Mitteilung in einer Weise erfolgt, die dem Auftraggeber das volle Recht zur Erklärung der Situation wahrt, gilt die Mandatsklage dennoch, es sei denn, es lag ein triftiger Grund vor, entweder keine Mitteilung zu machen oder die Mitteilung zu einem unpassenden Zeitpunkt zu erteilen.