Socius socio utrum eo nomine tantum teneatur pro socio actione si quid dolo commiserit, sicut is qui deponi apud se passus est, an etiam culpae, id est desidiae atque neglegentiae, nomine, quaesitum est:
von teresa912 am 30.10.2019
Es wurde erörtert, ob ein Partner gegenüber einem anderen Partner nur aufgrund von Betrug in der Partnerschaftsklage haftbar gemacht werden kann, ähnlich wie derjenige, der etwas bei sich hinterlegen lässt, oder auch aufgrund von Verschulden, das heißt Untätigkeit und Fahrlässigkeit:
von conrat936 am 25.03.2021
Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob ein Partner in einem Gesellschaftsrechtsstreit gegenüber einem anderen Partner nur für vorsätzliches Fehlverhalten, wie etwa jemand, der eine Einlage entgegennimmt, haftet oder ob er auch für Fahrlässigkeit und Nachlässigkeit verantwortlich ist: