Proinde si iam tibi pro socio nata est actio, eam inferre apud eum, cuius super ea re notio est, non prohiberis.
von conrad837 am 05.05.2014
Wenn Sie nunmehr Grund für eine Gesellschafterklage haben, steht es Ihnen frei, diese bei der zuständigen Behörde einzureichen.
von lasse8832 am 07.12.2021
Sollte bereits für Sie eine Handlung im Rahmen einer Gesellschaftspartnerschaft entstanden sein, so sind Sie nicht gehindert, diese bei demjenigen einzubringen, dessen Gerichtsbarkeit für diese Angelegenheit zuständig ist.