Mulierem, quam ita venisse adlegas, ne prostitueretur aut, si prostituta fuerit, libera esset, per officium militare exhiberi apud tribunale oportet, ut, si controversia referatur pacto ( quod tamen si verum est, libertas mulieri existente condicione competit), agatur causa apud eum cuius de ea re notio est.
von pauline.y am 03.10.2018
Die Frau, von der Sie behaupten, dass sie derart gekommen sei, damit sie nicht zur Prostitution gezwungen werde oder, falls sie zur Prostitution gezwungen worden sei, frei sein solle, muss durch eine militärische Dienststelle vor den Gerichtshof gebracht werden, so dass, wenn der Streitfall auf die Vereinbarung verwiesen wird (was jedoch, wenn es wahr ist, bedeutet, dass der Frau unter der bestehenden Bedingung die Freiheit zusteht), der Fall vor demjenigen verhandelt werde, dessen Gerichtsbarkeit diese Angelegenheit betrifft.
von theo.w am 03.09.2020
Die Frau, die nach deiner Behauptung unter einer Vereinbarung eingereist ist, wonach sie nicht zur Prostitution gezwungen werden sollte oder frei sein würde, wenn sie prostituiert würde, soll von Militärbeamten vor das Tribunal gebracht werden. Sollte es dann einen Streit über die Vereinbarung geben (die, wenn sie als wahr erwiesen wird, der Frau ihre Freiheit gewähren würde, sobald die Bedingung erfüllt ist), soll der Fall von dem Beamten verhandelt werden, der in solchen Angelegenheiten die Zuständigkeit hat.