Ex qua duae proficiscuntur actiones, tam condictio, si certa sit stipulatio, quam ex stipulatu, si incerta.
von annalena.9929 am 19.10.2015
Daraus ergeben sich zwei Arten von Rechtshandlungen: eine Kondiktionsklage, wenn die Vereinbarung bestimmt ist, und eine Stipulationsklage, wenn sie unbestimmt ist.
von liv.848 am 16.09.2017
Aus dieser ergeben sich zwei Rechtshandlungen, sowohl eine Kondiktionsklage, wenn die Stipulation gewiss ist, als auch eine Klage aus Stipulation, wenn sie ungewiss ist.