Sed ex diverso pro eo quod is debuit qui se in adoptionem dedit, ipso quidem iure adrogator non tenetur, sed nomine filii convenietur et, si noluerit eum defendere, permittitur creditoribus per competentes nostros magistratus bona quae eius cum usufructu futura fuissent, si se alieno iuri non subiecisset, possidere et legitimo modo ea disponere.
von luzie.v am 30.08.2013
Indessen gilt für das, was derjenige schuldete, der sich zur Adoption begeben hat, dass der Adoptant nach Gesetz selbst nicht verpflichtet ist, sondern im Namen des Sohnes verklagt wird. Und wenn er ihn nicht verteidigen will, ist es den Gläubigern durch unsere zuständigen Magistrate gestattet, die Güter zu besitzen, die mit Nießbrauch seine gewesen wären, hätte er sich nicht der Autorität eines anderen unterworfen, und sie auf rechtmäßige Weise zu verfügen.
von julia.85 am 20.09.2020
Jedoch haftet der Adoptivelternteil rechtlich nicht für Schulden desjenigen, der adoptiert wurde, kann aber im Namen des adoptierten Sohnes verklagt werden. Wenn der Adoptivelternteil sich weigert, ihn zu verteidigen, können unsere Beamten den Gläubigern gestatten, das Eigentum in Besitz zu nehmen, das dem Adoptierten (einschließlich Nutzungsrechte) gehört hätte, wenn er sich nicht unter fremde Autorität begeben hätte, und dieses nach Recht zu verfügen.