Sed cum extraordinariis iudiciis posteritas usa est, ideo cum ipsis ordinariis iudiciis etiam bonorum venditiones exspiraverunt et tantummodo creditoribus datur officio iudicis bona possidere et, prout eis utile visum fuerit, ea disponere, quod ex latioribus digestorum libris perfectius apparebit.
von anastasija839 am 09.07.2023
Aber als die Nachwelt außerordentliche Gerichtsverfahren nutzte, erloschen daher mit den ordentlichen Gerichtsverfahren selbst auch die Güterverkäufe und nur den Gläubigern wird durch Verfügung des Richters gestattet, Güter zu besitzen und diese, wie es ihnen nützlich erscheint, zu verfügen, was aus den umfangreicheren Büchern des Digests vollständiger ersichtlich sein wird.
von charlotte.967 am 03.06.2019
Jedoch seit spätere Generationen außerordentliche Rechtsverfahren nutzten, wurden die traditionellen Gerichtsverfahren und öffentlichen Versteigerungen von Vermögenswerten obsolet, und nunmehr wird den Gläubigern vom Richter lediglich die Erlaubnis erteilt, Vermögenswerte in Besitz zu nehmen und diese nach eigenem Ermessen zu verwalten, wie in den umfangreicheren Bänden des Digests noch ausführlicher erläutert wird.