Cum apertissimi iuris est et inter patres familias et alieno iuri subiectos, si quid postea eis pinguius accesserit, hoc iterum usque ad modum debiti posse a creditoribus legitimo modo avelli.
von mayla.q am 22.03.2022
Es ist von höchst offensichtlichem Rechtsverständnis sowohl unter Familienvorstände als auch unter denen, die unter fremder Autorität stehen, dass, wenn ihnen später etwas substanzieller zukommen sollte, dies wiederum bis zur Höhe der Schuld von Gläubigern auf rechtmäßige Weise in Anspruch genommen werden kann.
von cristin.905 am 28.11.2015
Da das Gesetz sehr klar bestimmt, dass Haushaltsvorstände oder Personen unter fremder Autorität, wenn sie später zusätzlichen Wohlstand erwerben, von Gläubigern rechtmäßig diesen neuen Wohlstand bis zur Höhe der Schuld beansprucht werden kann.