Vel si nemo ex eo sit, deinceps ceteris proinde bonorum possessionem ex successorio edicto pollicetur ac si is qui praecedebat ex eo numero non esset.
von andrea.e am 20.05.2018
Oder wenn niemand aus dieser Kategorie vorhanden ist, verspricht das Erbfolge-Edikt sodann den anderen den Vermögensbesitz, als ob diejenige Person, die in dieser Gruppe Vorrang hatte, nicht existiert hätte.
von carlotta.855 am 01.09.2016
Oder wenn niemand aus dieser [Gruppe] existiert, verspricht er hernach den anderen den Besitz des Vermögens aus dem Erbfolge-Edikt, genauso als ob derjenige, der aus dieser Gruppe vorausging, nicht existiert hätte.