Sed quia sane iniquum erat in universum eas quasi extraneas repelli, praetor eas ad bonorum possessionem admittebat ea parte qua proximitatis nomine bonorum possessionem pollicetur:
von phillipp943 am 25.11.2020
Da es jedoch eindeutig unbillig war, sie vollständig auszuschließen, als wären sie Fremde, gestattete der Magistrat ihnen den Erbfall nach dem Abschnitt, der Erbrechte aufgrund der Verwandtschaft verspricht.
von lotta.845 am 27.01.2018
Da es jedoch in der Tat unbillig war, sie insgesamt wie Fremde abzuweisen, ließ der Prätor sie zur Besitzergreifung zu, und zwar mit jenem Teil, mit dem er Besitz der Güter kraft der Nähe verspricht.