Ex qua parte ita scilicet admittuntur, si neque adgnatus ullus nec proximior cognatus interveniat.
von henrik.y am 01.07.2019
Von welchem Teil sie demnach tatsächlich zugelassen werden, wenn weder ein Agnate noch ein näher verwandter Kognat dazwischentreten.
von paula.k am 02.10.2013
In diesem Fall sind sie nur dann erbberechtigt, wenn weder ein Agnate noch ein näher verwandter Blutsverwandter vorhanden ist.