Postea vero senatusconsulto Largiano cautum fuerat ut liberi manumissoris, non nominatim exheredati facti, extraneis heredibus eorum in bonis Latinorum praeponerentur.
von celine907 am 22.02.2015
Später hatte das Largianische Senatsdekret festgelegt, dass die Kinder desjenigen, der Sklaven freigelassen hatte, sofern sie nicht ausdrücklich enterbt worden waren, gegenüber fremden Erben beim Erben des Vermögens lateinischer Freigelassener Vorrang haben sollten.
von lia953 am 19.08.2015
Hernach war durch das Senatusconsultum Largianum vorgesehen worden, dass die Kinder des Freilassers, die nicht ausdrücklich enterbt worden waren, den fremden Erben derselben bei den Gütern der Latiner vorgezogen werden sollten.